Regelinsolvenz

Gläubiger können aus rechtskräftigen Urteilen und Vollstreckungsbescheiden 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung betreiben.
Ehemalige Selbständige sind oft im hohen Maße bei einer Vielzahl von Gläubigern überschuldet. Dies behindert häufig die Möglichkeiten, als nichtselbständige Arbeitnehmer wieder ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, da viele Arbeitgeber die zu erwartenden Pfändungen fürchten.
Die Insolvenzordnung sieht vor, dass alle überschuldeten Personen über ein Insolvenzverfahren in den Genuss einer Restschuldbefreiung kommen können. Dies gilt auch für ehemals Selbständige. Das Insolvenzverfahren bietet die Chane für ein Leben ohne Schulden und einen wirtschaftlichen beruflichen Neuanfang.
Bis zum 30.11.2001 konnten ehemals Selbständige dafür das Verbraucherinsolvenzverfahren in Anspruch nehmen. Die Erfahrungen mit der Insolvenzordnung haben jedoch gezeigt, dass eine außerordentliche Einigung bei ehemals Selbständigen nahezu unmöglich ist, wenn Forderungen von vielen Gläubigern bestehen. Dies hat der Gesetzgeber veranlasst, in Zukunft nicht mehr allen ehemaligen Selbständigen eine Restschuldbefreiung über das Verbraucher-Insolvenzverfahren zu ermöglichen. Bestimmte ehemals Selbständige müssen seit dem 01.12.2001 das Regel-Insolvenzverfahren durch laufen.
Ehemals selbständige Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen, können das Regel-Insolvenzverfahren in Anspruch nehmen: mehr als 19 Gläubiger haben, Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (z.B. nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern für Arbeitnehmer, Lohn- und Gehaltsforderungen ehemaliger Arbeitnehmer, die Vermögensverhältnisse unüberschaubar sind, z.B. wegen der Höhe der Schulden, wegen Grundvermögens.

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