Aktuelles-/News Archiv 2011

19.12.2011

Schreiben an Bausparkasse Wüstenrot vom 19.12.2011


28.10.2011

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 13.07.2010 entschieden, dass Personen die keine (. . . ergänzenden ) Leistungen nach dem SGB II erhalten, die Kosten für eine Schuldnerberatung selbst tragen müssen.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seiner Entscheidung vom 13.07.2010 klargestellt, dass Menschen, die keine (ergänzenden) Leistungen nach dem SGB II erhalten, die Kosten für die Schuldnerberatung selbst tragen müssen. In den Vorinstanzen1 hatten die Gerichte noch entschieden, dass der zuständige Kreis die Kosten für die Beratung nach § 16 II Nr. 2 SGB II a.F. (§ 16a Nr. 2 SGB II) zu tragen habe.
Nach der Entscheidung des BSG müssen die Kosten einer Schuldnerberatung für erwerbstätige Schuldnerinnen und Schuldner, die erwerbsfähig und nicht hilfebedürftig sind, vom kommunalen Leistungsträger nicht übernommen werden. Dieses Urteil kann dazu führen, dass Kommunen präventive Schuldnerberatung für erwerbstätige Schuldnerinnen und Schuldner generell nicht mehr finanzieren bzw. finanzieren wollen.

Lesen Sie hier das Urteil vom Bundessozialgericht vom 13.07.2010


26.05.2011

Mit Schreiben vom 11.04.2011 hatten wir uns an das Bundesministerium der Justiz, Frau Minister Leutheusser-Schnarrenberger gewandt und eine Stellungnahme zum Achten Deutschen Insolvenztag abgegeben.
Nunmehr haben wir am 26.05.2011 eine Rückantwort vom BMJ erhalten, die Sie hier lesen können erhalten. Mit dem vorgenannten Schreiben bescheinigt uns das Bundesministerium für Justiz eine " . . beeindruckende Erfolgsquote " bei Schuldenbereinigungsverfahren.
Die von uns in Schuldenbereinigungsverfahren erzielten Ergebnisse für unsere Mitglieder können Sie hier einsehen.


18.05.2011

Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2011

Endlich mal eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen. Beschlossene Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2011. Die Pfändungsfreibeträge beim Arbeitseinkommen sind in § 850 c Abs. 1 S.1 ZPO geregelt. Der Grundfreibetrag von heute beträgt 985,15 EUR. Der Betrag wird nunnach § 850 C Abs. 2 a ZPO in Abhängigkeit von der Steigerung des steuerlichen Grundfreibetragesnach § 32 a EStG dynamisiert.Der steuerliche Grundfreibetrag ist seit der letzten Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen uminsgesamt ca. 4,44 % gestiegen. Die Steigerung wirkt sich auf den Pfändungsfreibetrag nach§ 850 c Abs. 1 S. 1 aus. Ab dem 01.07.2011 wird dieser EUR 1.028,87 betragen. Ebenso wirkt sich die Steigerung auf den Pfändungsfreibetrag bzgl. weitere Personen gem. § 850 c
Abs. 1 S. 2 aus. Es ergibt sich ein Fehlbetrag i.H.v. EUR 43,72 nur für den Schuldner und entsprechend mehrfür weitere Personen. Diese Beträge werden bei der Pfändung zukünftig fehlen.


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