Aktuelles-/News Archiv 2010

04.01.2010

Ein Girokonto ist heutzutage praktisch eine unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme und Teilhabe am modernen Wirtschaftsleben. Um die Blockierung eines Girokontos und damit den Ausschluss vom bargeldlosen Zahlungsverkehr für Betroffene zu vermeiden, ist von der Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den Kreditinstituten eine Reform des Kontopfändungsschutzes geschaffen worden. So wird für Betroffene der Kontopfändungsschutz ab 1. Juli 2010 deutlich verbessert.
Erforderlich: Girokonto als Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto)
Nach dem bis zum 30. Juni 2010 geltendem Recht führt die Pfändung eines Bankkontos dazu, dass Verfügungen und anfallende Zahlungen des täglichen Lebens, wie zum Beispiel die Zahlung von Miete erst wieder "normal" über das Girokonto erfolgen kann, wenn der Schuldner eine Gerichtsentscheidung über die Freigabe in Höhe des für ihn geltenden Freibetrages erwirkt.
Mit dem "Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes" wird der Pfändungsschutz für Girokonten verbessert und ein so genanntes Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") eingeführt. Auf diesem Konto erhält ein Schuldner in Höhe seines Pfändungsfreibetrages gemäß § 850c ZPO einen Basispfändungsschutz. Wird nun das Guthaben auf einem P-Konto gepfändet, kann der Schuldner bis zur Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages nach § 850c ZPO frei verfügen (Stand 2009: Basispfändungsschutz in Höhe von 985,15 Euro). Die aktuelle Pfändungstabelle zeigt, wie viel bei einer Lohnpfändung vom Einkommen erhalten bleibt, bzw. gepfändet werden kann. Unter Wahrung der Interessen der Gläubiger verbleiben einem Schuldner ohne aufwändiges und bürokratisches Verfahren so die Geldmittel, die er zur Bestreitung des existentiellen Lebensbedarfs benötigt.
Hat der Schuldner Unterhaltsverpflichtungen, die einen höheren Pfändungsfreibetrag als den Basispfändungsschutz rechtfertigen, erhöht das Geldinstitut nach Vorlage entsprechender Nachweise den monatlichen Pfändungsfreibetrag. Dieser monatliche Pfändungsfreibetrag erhöht sich (siehe Tabelle) durch die Zahl der unterhaltberechtigten Personen, wie zum Beispiel Kinder. Woher das Guthaben auf dem Girokonto stammt, spielt hingegen keine Rolle mehr. Es ist daher zum Beispiel egal, ob das Guthaben auf dem Girokonto auf Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, einer Angestelltentätigkeit oder auf Sozialleistungen zurückzuführen ist.
Checkliste zum Basispfändungsschutz (automatischer Pfändungsschutz)Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages des § 850c ZPO wird nicht von einer Pfändung erfasst (Basispfändungsschutz). Der neue § 850k ZPO wird die Überschrift "Pfändungsschutzkonto" erhalten und in 9 Absätzen den neuen Basispfändungsschutz ausgiebig regeln Der Basisbetrag für den Pfändungsschutz wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt – unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte. Erstreckt sich die Pfändung auf mehrere Monate, so wird für jeden Monat automatisch der Freibetrag gewährt. Auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Damit entfällt auch die Pflicht, die Art der Einkünfte wie Arbeitseinkommen, Sozialleistungen wie Rente, Arbeitslosengeld etc. gegenüber Banken und Gerichten nachzuweisen. Das heißt, jegliche Art von Einkünften, also auch die Einkünfte Selbstständiger und freiwillige Leistungen Dritter, werden künftig bei der Kontopfändung geschützt. Eine Erhöhung zum Beispiel wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten oder eine Herabsetzung des Basispfändungsschutzes ist auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung möglich. Daneben kommt in bestimmten Fällen eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages durch bloße Vorlage entsprechender Bescheinigungen von Arbeitgebern und Sozialleistungsträgern (z. B. über Unterhaltspflichten und bestimmte Sozialleistungen) bei der Bank bzw. Sparkasse in Betracht. Um Missbrauch zu verhindern, hat der Bankkunde seinem Geldinstitut vertraglich zu versichern, dass er nur ein P-Konto führt. Die Auskunft der SCHUFA gegenüber den Kreditinstituten wird um das Merkmal "P-Konto" erweitert. Die Bank bzw. Sparkasse darf der SCHUFA die Informationen über die Einrichtung eines P-Konto übermitteln. Die SCHUFA darf das zusätzliche Merkmal "P-Konto" aber nur nur für die Bankauskunft verwenden und nicht für die Beantwortung von Anfragen zur Kreditwürdigkeit oder für die Ermittlung des Scoring-Wertes. Kindergeld und Sozialleistungen - etwa nach dem Sozialgesetzbuch II - sind nach Gutschrift auf dem Pfändungsschutzkonto besser geschützt. Die Beträge müssen nicht mehr innerhalb von sieben Tagen abgehoben werden. Kindergeldzahlungen werden zusätzlich zum neuen Basispfändungsschutz gesichert. Fazit: Das Girokonto wird nicht mehr vollständig blockiert, so dass anfallende Zahlungen des täglichen Lebens wie Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc. getätigt werden können. Das P-Konto wird von der Bank bzw. Sparkasse nur nach vertraglicher Vereinbarung eingerichtet. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse die Führung des Girokontos als P-Konto verlangen.
Beispielsfälle nach bisheriger Rechtslage und nach der Reform der Kontopfändung


08.01.2010

Zur Erwerbsobliegenheit in der Wohlverhaltensperiode bei Betreuung eines Kindes
Die Erwerbsobliegenheit eines Insolvenzschuldners entfällt, wenn ihm die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht zugemutet werden kann. Dies kann auch im Hinblick auf die Betreuung minderjähriger Kinder in Betracht kommen. Bei der Betreuung eines Kindes bis zum achten Lebensjahr besteht grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit. Bei einem Kind, das zwischen acht und elf Jahren alt ist, kommt es bei der Frage, ob der Schuldner zumindest eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit ausüben muss, wiederum auf die Umstände des Einzelfalls an. Sollte aus einer zumutbaren Tätigkeit kein pfändbares Einkommen erzielbar gewesen sein, fehlt es allerdings an der maßgeblichen konkreten Beeinträchtigung der Gläubiger
BGH, Beschluss vom 03.12.2009 Az. IX ZB 139/07


19.03.2010

A K T U E L L:
Bedingt durch einen erheblichen Wasserschaden, der sich am 22.12.2009 ereignete und dessen Auswirkungen werden wir unser Büro der Hauptgeschäfststelle am Freitag dem 19. März 2010 verlegen.
Sie finden uns dann, in unmittelbarer Nähe zum jetzigen Standort in der Rhönstrasse 2, 36037 Fulda. Alle Kommunikationseinrichtungen bleiben unverändert. Lediglich am Samstag den 20.März 2010 sind wir u.U. telefonisch nicht erreichbar.
Wir bitten schon jetzt um Entschuldigung für evt. entstehende Unannehmlichkeiten.


04.06.2010

Kein Recht zur fristlosen Kündigung eines Mietvertrags wegen Lastschriftwiderrufs durch den vorläufigen Insolvenzverwalter.

Eine Wohnraumkündigung wegen zwei ausstehender Mieten infolge Lastschriftwiderrufes durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter ist nicht begründet, da der Insolvenzverwalter nicht Erfüllungsgehilfe des Schuldners ist. Ein dem Mieter zurechenbares schuldhaftes Verhalten liegt damit nicht vor. Der Insolvenzverwalter muss die ausstehenden Mieten nicht "nachzahlen". LG Hamburg, Urt. v. 30. 4. 2010 - 311 S 107/09, ZInsO 22/2010, 958


15.06.2010

13 % mehr Verbraucherinsolvenzen im ersten Quartal 2010

Im ersten Quartal 2010 meldeten die deutschen Amtsgerichte nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) 8.230 Unternehmensinsolvenzen. Das waren 6,7% mehr als im ersten Quartal 2009. Die Verbraucherinsolvenzen nahmen im ersten Vierteljahr 2010 mit 27.236 Fällen um 13,0% zu. Insgesamt wurden, zusammen mit den Insolvenzen von anderen privaten Schuldnern und Nachlässen, 42.699 Insolvenzen registriert. Das ist ein Anstieg von 9,5% gegenüber dem ersten Quartal 2009.


25.06.2010

Bescheinigung für ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Das Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt, soll verschuldeten Haushalten das Leben erleichtern. Bei einer Kontopfändung muss dann ein monatlicher Mindestbetrag verschont werden. Den Banken soll das P-Konto mehr Rechtssicherheit bringen.
Was ist das P-Konto?

Ab dem 1. Juli 2010 kann jeder Bankkunde beantragen, dass sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt wird. Der Gesetzgeber zwingt die Banken nicht dazu, von vornherein ein Konto als P-Konto zu eröffnen. Aber jede Bank muss auf Wunsch des Kunden ein bestehendes Konto in ein P-Konto umwandeln. Aber was ist denn nun eigentlich das P-Konto?
Gerät der Kunde einmal in die Schuldenfalle, droht auch die Pfändung des Kontos.

Bisher heißt das: Der Schuldner darf vorerst nicht mehr über sein Konto verfügen. Er muss beim Vollstreckungsgericht Pfändungsschutz beantragen. Das Gericht hebt dann den Pfändungsbeschluss für den Pfändungsfreibetrag wieder auf. Erst wenn dieser Gerichtsbeschluss vorliegt, bekommt der Schuldner Zugriff auf den unpfändbaren Teil des Geldeingangs, und die Gläubiger erhalten den Rest des Geldes auf dem Konto.

Mit dem P-Konto bleibt dem Schuldner immer der Pfändungsfreibetrag. Dieser liegt augenblicklich bei mindestens 985,15 Euro im Monat. Wenn der Schuldner Unterhaltspflichtige Personen hat oder Kindergeld bezieht, dann muss er sich das bescheinigen lassen und die Bescheinigung der Bank vorlegen.
Ausstellen beziehungsweise abzeichnen dürfen die Bescheinigungen zugelassene Schuldnerberatungen, Rechtsanwälte, Steuerberater, die Familienkasse oder der Sozialversicherungsträger. Aber auch der Arbeitgeber kann eine solche Bescheinigung ausstellen.

Gegenüberstellung: geltendes Recht - Recht ab dem 01.07.2010

Wir empfehlen allen unseren Mitgliedern, ein Pfändungsschutzkonto einzurichten. Wenn Sie eine Bescheinigung benötigen, wenden Sie sich bitte an die Rechtsabteilung der Schuldnerhilfe Hessen e.V.:

Tel.0661. 901 53 53
rechtsabteilung@schuldnerhilfehessen.de


01.07.2010

NEU ! Gesetzesänderung zum 01. Juli 2010.
Das Pfändungsschutzkonto
Ab dem 1. Juli 2010 kann jeder Bankkunde beantragen, dass sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto ( P-Konto ) umgewandelt wird.
Gerne stellen wir unseren Mitgliedern die dazu erforderliche Bescheinigung nach § 850k Abs.5 ZPO aus. Nähers dazu finden Sie hier.


15.07.2010

Schuldner müssen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode jeden Wechsel der Anschrift mitteilen
In der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner verpflichtet, jeden Wechsel der Anschrift, unter der er persönlich und per Post zu erreichen ist, dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder unverzüglich mitzuteilen, auch wenn die Wohnsitzgemeinde dieselbe bleibt. Auf den Wohnsitzbegriff des § 7 BGB kommt es nicht an.
Lesen Sie hier den BGH Beschluss Az. IX ZB 153/09 vom 08.06.2010


09.08.2010

Treuhänder darf Gläubiger über Versagungsgründe informieren
Der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase darf die Insolvenzgläubiger von Umständen unterrichten, welche die Versagung der Restschuldbefreiung begründen können, auch wenn ihm diese Aufgabe nicht eigens übertragen worden ist.
Lesen Sie hier den BHG Beschluss IX ZB 84/09 vom 01.07.2010


11.11.2010

Bei Nichtangabe von Forderungen im Vermögensverzeichnis kann Restschuldbefreiung versagt werden.
Die Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn ein Insolvenzschuldner in seinem Vermögensverzeichnis nicht alle Forderungen mit aufführt. Die Beurteilung, ob eine Forderung gerichtlich durchsetzbar oder im Allgemeinen einbringlich ist, obliegt nicht dem Schuldner. Es ist nicht seine Sache, seine Aktiva zu bewerten und vermeintlich "für die Gläubiger uninteressante" Positionen zu verschweigen.
Lesen Sie hier den BGH Beschluss IX ZA 29/10 vom 07.10.2010


30.11.2010

Trotz Aufschwung: Rekord bei Verbraucherinsolvenzen erwartet
Im Gegensatz zu den unternehmerischen Insolvenzverfahren erwartet der Verein Crediteform, dass die Zahl der insolventen Verbraucher einen steilen Anstieg verzeichnen wird. 2010 werden demnach 111.800 Bundesbürger von der Privatinsolvenz Gebrauch machen, um sich ihrer Schulden zu entledigen. Gegenüber dem Vorjahr, als deutschlandweit 100.790 Verfahren registriert wurden, wäre das ein Zuwachs um 10,9 Prozent (plus 11.010 Fälle). Die Zahl der Privatinsolvenzen hat sich mittlerweile vom Konjunkturzyklus entkoppelt und steuert auf einen neuen Rekordwert zu, der bislang vom Jahr 2007 mit 105.300 Verfahren gehalten wurde.


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