Aktuelles-/News Archiv 2008

01.01.2008

Bundesbank passt Basiszinssatz auf 3,32 % an. Der Basiszinssatz nach § 247 BGB wurde von der Bundesbank turnusgemäß neu festgesetzt und beträgt ab dem 01.01.2008 nun 3,32 % (bisher 3,19 %). Somit beläuft sich der Verzugszinssatz für Verbrauchergeschäfte nach § 288 Abs. 1 BGB auf 8,32 % (bisher 8,19 %).

18.01.2008

Mietwohnung und Insolvenz. Wer einen Antrag auf Durchführung des Verbraucher-/Regelinsolvenzverfahrens stellt, mag zu diesem Zeitpunkt neben anderen Verbindlichkeiten auch Mietschulden für seine Wohnung haben. Der Gesetzgeber hat diese Situation bedacht und in § 112.ff eine Kündigungssperre für den Vermieter aufgenommen. Dannach kann der Vermieter wegen Verzugs mit der Entrichtung des Mietzinses nicht kündigen. Maßgeblich für die Kündigungssperre ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wer zu diesem Zeitpunkt als z.B. mit mehreren Monatsmieten im Rückstand ist, muß mit der Kündigung seitens des Vermieters nicht rechnen. Jedoch Achtung: Diese Verbot einer Kündigung durch den Vermieter wegen Zahlungsverzuges gilt aber nicht, wenn der Mieter nach dem Zeitpunkt des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens weitere Rückstände auflaufen läßt. Gerät der Mieter auch mit diesem Mietzins in Verzug, kann der Vermieter nach allgemeinen Regeln des Mietrechts die Wohnung kündigen. Sind Sie also Mieter einer Wohnung, die Sie behalten wollen, müssen Sie also unbedingt ab dem Zeitpunkt, an dem Sie Ihren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Gericht einreichen, darauf achten, die Miete pünktlich und vollständig zu bezahlen !

21.01.2008

Bundesregierung weist Änderungsvorschläge des Bundesrates zur Insolvenzreform zurück.Die Bundesregierung lehnt die Änderungsvorschläge des Bundesrates an der geplanten Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens weitgehend ab( 16/7416 ) unter anderem, dass ein Schuldner die Kosten für den ihm zur Seite gestellten Treuhänder "vollständig aufbringt". Die Regierung hält dagegen, dass die daraus entstehende Belastung von einem Großteil der Schuldner nicht getragen werden könnte und ihnen den Zugang zum Entschuldungsverfahren versperren würde. Unter anderem wurde auch der Ergänzungsvorschlag zu § 305 InsO abgelehnt. Dort war bei den Bundesratsberatungen die Formulierung entwickelt worden, dass nur eine qualifizierte Bescheinigung (d.h. nach einem persönlichen Gespräch) den Eintritt in die masselose Entschuldungsphase ermöglichen sollte. Die Bundesregierung lehnt die Ergänzung ab mit der Begründung, dieses Erforderniss binde die ohnehin zu knappen Ressourcen der Schuldnerberatung Diese Ablehnung wird die Schuldnerberatung wahrscheinlich vor Finanzierungprobleme der Insolvenzberatung stellen, weil über Artikel 12 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in § 28 für die Bundesländer den einzigen Maßstab für Vergütungsregelungen bilden wird. Da für die Bescheinigung nur eine Vergütung von 60 Euro vorgesehen ist, wird eine Erwirtschaftung halbwegs kostendeckender Mittel dann wohl kaum mehr möglich sein.

28.01.2008

Zur Abführungspflicht eines Selbstständigen gem. § 295 Abs.2 InsO. in der Wohlverhaltensphase. Die Pflicht eines Selbstständigen in der Wolhlverhaltensphase (also nach Aufhebung des Regelinsolvenz Verfahrens) einen Haftungsbeitrag zur Gläubigerbefriedigung zu leisten ist allein durch § 295 Abs.1 InsO. bestimmt. Die Anwendung dieser Vorschrift bereitet in der Praxis nicht unerhebliche Probleme. Zu diesem Thema erschien in der "Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht" - ZInsO. 20/2004, Seite 1105 ff. eine für Betroffene interessante Veröffentlichung von Professor Dr. Hugo Grote, Köln. Die nachstehende Veröffentlichung geschieht mit freundlicher Genehmigung des ZAP Verlag für die Rechts-und Anwaltpraxis GmbH&Co.KG ZAP Verlag für die Rechts-und Anwaltpraxis GmbH&Co.KG.

Für alle, die nicht die ganze Veröffentlichung lesen wollen hier in Kürze, das Fazit:

Die Bemessung des Abführungsbetrags orientiert sich nicht an dem realen Gewinn, sondern an dem Ertrag, den der Schuldner fiktiv aufgrund seiner Möglichkeiten auf den Arbeitsmarkt als abhängig Beschäftigter zu erzielen in Lage ist.

Die Abführung erfolgt nach § 295 Abs. 2 InsO nicht auf der Grundlage der realen Gewinne und Einkünfte sondern ausschließlich nach der vom Schuldner während der Wohlverhaltensphase erzielbaren fiktiven Verdienstmöglichkeit als abhängig Beschäftigter. Eine Anpassung an das tatsächlich vom Schuldner erzielte Einkommen ist ebenso wenig vorgesehen, wie eine Festsetzung des Haftungsbetrages durch das Insolvenzgericht oder den Treuhänder.

Macht ein Gläubiger glaubhaft, dass der Schuldner keine seiner fiktiven Verdienstmöglichkeit entsprechenden Beträge an den Treuhänder abgeführt hat, so versagt das Insolvenzgericht auf Antrag die Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner nach § 296 InsO schuldhaft gehandelt hat und hierdurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wurde.

Der Gesetzgeber hält es ausdrücklich für zulässig, dass “zeitweilig geringere oder gar keine Leistungen erbracht werden”. Eine Verletzung der Obliegenheiten soll nach der Gesetzesbegründung dann nicht vorliegen, “wenn der Schuldner nach dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode den gleichen wirtschaftlichen Wert an den Treuhänder abgeführt hat, den dieser im Falle eines angemessenen Dienstverhältnisses vom Schuldner erhalten hätte.

Die Entscheidung eines Schuldners zu einer selbstständigen Tätigkeit ist ebenso wenig bindend, wie für eine nichtselbstständige. Er hat auch die Möglichkeit, zwischen beiden Tätigkeiten zu wechseln. Ob der Schuldner selbstständig oder nichtselbstständig tätig ist, steht nach dem Modell der InsO in seinem Ermessen. Für die Abführung an die Gläubiger ist dies ohne Bedeutung, denn sie müssen immer so gestellt werden, als wäre der Schuldner ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen.

Die InsO sieht kein eigenständiges Verfahren zur Feststellung der zu leistenden Zahlungen vor. Das Gericht hat weder eine Verpflichtung, noch eine Möglichkeit, den vom Schuldner abzuführenden Betrag festzusetzen, um damit die Höhe des angemessenen Abführungsbetrages dem zukünftigen Streit über eine Versagung der Restschuldbefreiung zu entziehen. Der Gesetzgeber hat bewusst den Streit über die richtige Höhe des Abführungsbetrages in die Hände der Gläubiger und damit in das Versagungsverfahren nach §§ 295, 296 InsO gelegt. Auch der Treuhänder hat von sich aus keine Möglichkeit, den Betrag verbindlich festzulegen.

Die Aufgaben des Treuhänders nach § 292 InsO sind gegenüber den Aufgaben des Treuhänders während der Dauer des Insolvenzverfahrens stark reduziert. Da kein förmliches Insolvenzverfahren mehr existiert und der Treuhänder nicht mehr mit der Vermögensverwaltung des Schuldners betraut ist, reduziert sich die Aufgabe des Treuhänders im Wesentlichen auf die Entgegennahme und die Verteilung der Abführungsbeträge. Von der Möglichkeit, den Treuhänder auch mit der Überwachung des Schuldners zu beauftragen, hat in der Praxis, soweit erkennbar, bislang kaum eine Gläubigerversammlung Gebrauch gemacht.

Ob der Schuldner Beträge an den Treuhänder abführt oder nicht, obliegt seinem eigenen Risiko der Versagung der Restschuldbefreiung. Als Aufgabe des Treuhänders in der Treuhandperiode des selbstständigen Schuldners verbleiben damit, die Beträge entgegenzunehmen, die ihm der Schuldner überweist, diese ggf. zu verteilen und die weiteren Informationen entgegenzunehmen, die der Schuldner ihm bzgl. seines Wohnsitzes und einer möglicherweise erfolgten Erbschaft nach § 295 Abs. 2 InsO zukommen lässt.

An dieser Stelle sei noch einmal deutlich darauf hingewiesen, dass es dem Treuhänder weder obliegt in irgendeiner Form die Beträge festzusetzen, die der Schuldner abzuführen hat, noch ihn bzgl. seiner Selbstständigkeit in irgendeiner Weise zu kontrollieren oder zu Informationen über die konkret durchgeführte selbstständige Tätigkeit zu veranlassen.


04.02.2008

Am 01. April 2008 eröffnet die Schuldnerhilfe Hessen e.V. eine Regionale Geschäftsstelle für den Main-Kinzig-Kreis in 63571 Gelnhausen.
Interessierte-/Ratsuchende aus dem Main-Kinzig-Kreis können sich bis zur Eröffnung unserer Regionalen Geschäftsstelle Gelnhausen telefonisch an unsere Hauptgeschäftsstelle Fulda 0661. 901 53 53 wenden oder per E-Mail Kontakt zu uns aufnehmen.


07.02.2008

Keine Kostenstundung bei formularmäßiger Genehmigung von Lastschriften kurz vor Insolvenzantragsstellung.
Genehmigt der Schuldner kurz vor Antragstellung auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens formularmäßig generell noch nicht genehmigte Lastschriften gegenüber seiner Bank, widerspricht dies seiner "Kapitalerhaltungspflicht" und kann zur Ablehnung seines Verfahrenskosten-Stundungsantrages wegen prognostischen Vorliegens des RSB-Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO führen. AG Hamburg, Beschluss vom 17.12.2007, 68c IK 910/07, ZVI 1/2007, 35. Dieser Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Generell sollte man also bei Überschuldung oder abzusehender Zahlungsunfähigkeit mit dem erteilen von Lastschriften Vorsicht walten lassen.


13.02.2008

Verbraucher Insolvenzverfahren in Deutschland auch 2007 um 12.3 % auf über 140.000 Fälle gestiegen.
Lt. einer Pressemeldung der Creditreform Düsseldorf ging in 2007 die Zahl der Firmeninsolvenzen um 10.4 % auf 27.500 Fälle zurück. Die Zahl der Verbraucher Insolvenzverfahren ist in 2007 jedoch um 12.3 % auf über 140.000 Fälle gestiegen.

Nach Einschätzung der Creditreform werden die Zahlen auch in 2008 weiter ansteigen. So werden 27.000 - 30.000 Firmeninsolvenzen erwartet, was ein Anstieg von bis zu 9 % wäre. Vor allem Kleinbetriebe stecken in einer Zahlungsklemme. Neben den verschärften Eigenkapitalvorschriften nannte die Creditreform die Zurückhaltung der Banken bei Firmen und Konsumenten Krediten als Grund.


25.02.2008

Erste Lesung der Reform der Verbraucherinsolvenz im Bundestag zeigt Diskussionsbedarf auf
Am 14.02.2008 fand die erste Lesung des "Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen" im Deutschen Bundestag statt.
Während Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) den Entwurf vorstellte und verteidigte, zeigten die Debattenbeiträge der anderen Redner auf, dass im weiteren Gesetzgebungsprozess an einigen Punkten noch Diskussionsbedarf besteht. Besonders die Punkte des vorläufigen Treuhänders und der Beteiligung an den Verfahrenskosten durch den Schuldner sind umstritten.
Während die Union und die FDP eine Kostenbeteiligung durch die Schuldner begrüßen, sieht die SPD hier zumindest noch einen gewissen Diskussionsbedarf. Die LINKE hingegen lehnt eine Kostenbeteiligung strikt ab, auch die Grünen/Bündnis 90 sprechen sich deutlich dagegen aus.
Das Instrument des vorläufigen Treuhänders ist bei allen Fraktionen umstritten. Die Notwendigkeit einer Bestellung eines vorläufigen Treuhänders wird dabei teilweise ebenso wenig gesehen, wie dessen genaue Aufgabenstellung und Abgrenzung zur Schuldnerberatung. Alle Beiträge sprachen sich dafür aus, hier nochmals genau prüfen zu müssen, ob das Instrument sinnvoll ist.
Auch die Stärkung der Schuldnerberatung wurde mehrfach angesprochen und ausdrücklich betont. Notwendig sei dafür auch ein quantitativer Ausbau und eine stärkere Förderung der Schuldnerberatung. Die Antwort auf die sich daraus ergebende zwingende Frage, wie diese konkret gestaltet werden könnte,blieben jedoch alle Parteien wieder schuldig.
Abschließend wurde der Gesetzesentwurf in die zuständigen Ausschüsse überwiesen, federführender Ausschuss ist der Rechtsausschuss.
Protokoll der Bundestagsdebatte vom 14.02.2008


06.03.2008

Neue Broschüre der Bundesregierung: Schulden abbauen - Schulden vermeiden
Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung hat als Nachfolge der überaus erfolgreichen Broschüre „Was mache ich mit meinen Schulden?“ eine neue Info-Broschüre mit dem Titel „Schulden abbauen – Schulden vermeiden“ veröffentlicht. Die Broschüre kann beim Publikationsversand der Bundesregierung per E-Mail bestellt werden: publikationen@bundesregierung.de.


07.04.2008

Restschuldbefreiung - eine neue Chance für redlicher Schuldner
In der Bundesrepublik Deutschland sind schätzungsweise 7,3 Millionen Personen überschuldet oder weisen zumindest nachhaltige Zahlungsstörungen auf. Eine wesentliche Besserung ist derzeit noch nicht absehbar. Umso wichtiger ist es, für die Betroffenen einen wirtschaftlichen Neubeginn zu ermöglichen.
Mit der Insolvenzordnung wurde nicht nur eine umfassende Reform des Unternehmensinsolvenzrechts erarbeitet, sondern es wurde zugleich erstmals ein Regelungsinstrumentarium geschaffen, das redlichen Schuldnern – Verbrauchern und Gewerbetreibenden – ermöglicht, unter Befreiung von ihren Verbindlichkeiten einen wirtschaftlichen Neuanfang zu machen, ohne die berechtigten Interessen der Gläubiger zu vernachlässigen. Nach der alten Rechtslage bestand eine solche Möglichkeit nicht.
Diese Broschüre (PDF) gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und der Restschuldbefreiung.


14.04.2008

Deutscher Anwaltsverein fordert Nachbesserungen bei geplanter Reform der Verbraucherinsolvenz
Anläßlich der ersten Lesung der geplanten Verbraucherinsolvenz im Deutschen Bundestag am 14.02.2008 hat der Deutsche Anwaltsverein (DAV) Nachbesserungen bei der Reform gefordert.
So sei der neue vorläufige Treuhänder häufig nicht erforderlich und die vorgesehene Vergütung verfassungsrechtlich bedenklich. Die Beteiligung völlig mittelloser Schuldner an den Verfahrenskosten sei unsozial. Darüber hinaus brauche eine sinnvolle Verbraucherentschuldung weiterhin eine sowohl öffentliche als auch anwaltliche Schuldnerberatung, deren finanzielle Absicherung zu klären ist.


21.05.2008

Ministerin Zypries kündigt Nachbesserungen an
Auf der Fachtagung der EFH Darmstadt (in Kooperation mit der LAG SB Hessen e.V. und der Liga der Freien Wohlfahrtspflege Hessen e.V.) am 14.05.2008 zur geplanten Reform der Verbraucherinsolvenz hat Frau Zypries in ihrer halbstündigen Eingangsstellungnahme einige wichtige Positionsänderungen angekündigt:
Da die umfassende Aufklärung der Überschuldeten im Vorfeld einer Verbraucherinsolvenz (mit dem Ziel der Vermeidung der Insolvenz) die eigentliche Arbeit der B-Stellen darstelle, soll im Rahmen des § 305 InsO eine q u a l i f i z i e r t e Aussichtslosigkeitsbescheinigung erfolgen.
Eine vorläufige Treuhänderschaft solle nur noch fakultativ erfolgen und in das Ermessen der Gerichte gestelllt werden; die Kritik aus Richterschaft und SB, dass die Prüffunktion und Unterlagenerstellung idR schon durch die Sb-Stellen erfolge, sei verstanden worden.
Es soll weiterhin eine Kostenbeteiligung auch bei masselosen Verfahren erfolgen, wenn Schuldner die Kosten nicht aufbringen könnten, "müsse die Staatskasse einspringen". Bei SGB II-Empfängern sei das Existenzminimum bei 80 % des Regelsatzes anzusetzen, daher sei eine Eigenbeteiligung von 13 € monatlich im Rahmen von Mitwirkung und Mitverantwortung für das Verfahren zumutbar.In der Diskussion am Nachmittag wurde die Eigenbeteiligung von Ministerialrat Dr. Wimmer vom BMJ bei SGB II-Empfängern wieder etwas relativiert: "Alles ist im Fluss".
Die problematische 60-Euro-Vergütung für Anwaltschaft und SB bei Ausstellung einer Aussichtslosigkeitsbescheinigung wurde aus dem Plenum angesprochen, da dies das Ende von Vorfeldberatung durch SB-Stellen bedeute. Auf Nachfrage von Frau Zypries ("was brauchen Sie?") wurde der Ministerin aus dem Plenum der Faktor 4 mit auf den Weg gegeben, da 250 € eine analoge Vergütung zu den Erstattungskosten des vorläufigen Treuhänder in IK-Verfahren darstellen.
Die Verabschiedung des Reformentwurfs durch den Bundestag wird nach Meinung von Frau Zypries nach der parlamentarischen Sommerpause erfolgen.


17.06.2008

Änderungen zum Insolvenzrecht. Was wird sich ändern ?

Zwar liegen konkrete Entwürfe des Gesetzgebers noch nicht vor. Jedoch ist aus den kürzlich bekannt gegebenen Eckpunkten ersichtlich, dass es keine kostenlose Entschuldung des mittellosen Schuldners mehr geben wird. Als sicher kann jedoch gelten, dass das Hauptaugenmerk auf die Entlastung des Staates durch eine verstärkte Eigenverantwortung des Schuldners sowie der stärkeren Berücksichtigung der Gläubigerinteressen gerichtet sein wird.

Die heftig umstrittene „Entschuldung zweiter Klasse“ mit einer Vielzahl, teilweise erheblicher, Einschnitte wird es in der Form nicht geben. Die Ambitionen diesbezüglich wurden komplett fallengelassen.

So günstig wie derzeit werden die Voraussetzungen für überschuldete Personen mittelfristig jedoch nicht bleiben.


11.07.2008

Personelle Änderungen bei der Schuldnerhilfe Hessen e.V.

Aufgrund des weiterhin steigenden Beratungsbedarfes verfügen wir ab dem 01. August 2008 über neue Mitarbeiter:

Hauptgeschäftsstelle Fulda
Frau Prof. Dr. Heidrun Küchler
Rechtsanwältin & Staatlich Anerkannte Sozialpädagogin

Tätigkeitsschwerpunkte:
Sozialpädagogische Beratung, Rechtsberatung


Regionale Geschäftsstelle Gelnhausen
Herr Alexander Brands
Rechtsanwalt

Tätigkeitschwerpunkte:
Schuldnerberatung, Rechtsberatung



18.07.2008

Fehlende Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit berechtigt zur Aufhebung der Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens.
Ein Insolvenzgericht darf die einem Schuldner gewährte Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens aufheben, wenn dieser keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und sich trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts zu seinen Bemühungen um Aufnahme einer solchen Tätigkeit nicht äußert. Denn ebenso wie dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn er seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Auskunftserteilung schuldhaft nicht nachkommt, kann das Insolvenzgericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner schuldhaft seine Auskunftspflicht nicht erfüllt. BGH, Beschluss vom 05.06.2008, IX ZA 7/08


22.10.2008

Büroverlegung der Schuldnerhilfe Hessen e.V.

Der weiterhin steigende Beratungsbedarf zieht eine Veränderung unserer Hauptgeschäftsstelle Fulda nach sich.
Wir werden am Freitag dem 24.10.2008 unsere neuen Büroräume, Heinrichstrasse 50, 36037 Fulda beziehen. Die Kommunikationseinrichtungen wie Telefon, Telefax, E-Mail Adressen etc. bleiben in unveränderter Form bestehen.
Aufgrund der technischen Umstellung besteht die Möglichkeit dass wir am Freitag-/Samstag dem 24.-25.10.2008 nicht telefonisch erreichbar sind und danken für Ihr Verständniss. In dringenden Fällen erreichen Sie uns unter der Mobilfunknummer
0176. 514 192 90.


01.12.2008

Bundesrat bremst Hartz-IV-Kläger aus
Berlin.
Gegen Hartz IV begehren die Menschen massenhaft auf - und das oft zu Recht: Die Kläger gewinnen fast die Hälfte der Prozesse. Nun reagiert der Bundesrat. Nicht etwa, indem er die Gesetze zum Arbeitslosengeld II ausbessern würde. Stattdessen erschwert er den Betroffenen, sich zu wehren. Die Länderkammer hat einen Gesetzentwurf zur Reform des Beratungshilferechts beschlossen, der den Weg zum Rechtsanwalt steiniger macht.
So soll die Eigenbeteiligung auf 30 Euro steigen, wenn ein Rechtsanwalt die Betroffenen nicht nur berät, sondern auch vertritt. Die Landesjustizverwaltungen werden außerdem verpflichtet, Ratsuchende auf andere Hilfsmöglichkeiten hinzuweisen. Amtsgerichte sollen Listen von Verbänden und Organisationen führen, die kostenlos beraten - und Bedürftige an diese Adressen verweisen.


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